Der Gesuchsgegner erklärt konsequent, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 995, 1106). Auch an der heutigen mündlichen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er wolle nicht nach Algerien zurückkehren (Protokoll S. 4, act. 35). Da der Reisepass des Gesuchsgegners dem MIKA bislang nicht zugestellt wurde, kann auch nicht von einer Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten gesprochen werden. In der stetigen Weigerung der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt.