Das MIKA wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. August 2025 aus der Schweiz weg (MI-act. 1002 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 1005). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.