Gleichentags stellte das MIKA bei den spanischen Behörden ein Rückübernahmegesuch gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Spanien für den Gesuchsgegner, weil dieser anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. August 2025 angegeben hatte, in Spanien wohnhaft zu sein und dort eine Aufenthaltsprüfung in Bearbeitung zu haben (MIact. 1022 f.). Am 28. August 2025 lehnten die spanischen Behörden die Rückübernahme des Gesuchsgegners ab (MI-act. 1039). Am 2. September 2025 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA telefonisch mit, dass ihm sein Reisepass auf postalischem Weg aus Frankreich -4-