Am 29. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 546). Gleichentags verfügte das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 540 ff.) und ordnete eine Ausschaffungshaft für drei Monate an (MI-act. 551 ff.). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Ausschaffungshaft bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr (WPR.2024.51; MI-act. 585 ff.).