Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.108 / sa / bs / ms ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Stierli, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 3. Dezember 2018 erstmals illegal unter der Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 4 ff., 14). Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI-act. 26 ff.). Gemäss Mitteilung des SEM vom 23. Dezember 2020 wurde der Gesuchsgegner von den algerischen Behörden als B._____, geb. tt.mm.jjjj, identifiziert (MI-act. 202 f.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 26. Februar 2023 begleitet nach Algerien ausgeschafft (MI-act. 463 ff.), nachdem zuvor, am 14. November 2022, eine unbegleitete Ausschaffung annulliert werden musste, da sich der Gesuchsgegner nicht zur Ausreise bereitgehalten hatte (MI-act. 431 f.). Am 25. Februar 2024 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 495). Am 28. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau festgenommen, nachdem sich dieser der Anhaltung durch Flucht zu Fuss zu entziehen versucht hatte (MI-act. 523 ff.). Am 29. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 546). Gleichentags verfügte das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 540 ff.) und ordnete eine Ausschaf- fungshaft für drei Monate an (MI-act. 551 ff.). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts die Ausschaffungshaft bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr (WPR.2024.51; MI-act. 585 ff.). Der Gesuchsgegner trat am 12. Juli 2024 im Bezirksgefängnis Zofingen eine unbedingte Freiheitsstrafe an (MI-act. 625 ff.) und wurde mit Ver- fügung des Amts für Justizvollzug (AJV) vom 19. September 2024 am 20. Oktober 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 687 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2024 erliess das SEM gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot, gültig vom 15. November 2024 bis zum 14. November 2028 (MI-act. 704 ff.). Der Gesuchsgegner reiste am 14. November 2024 unter dem Namen B._____ mit einem Ersatz- reisedokument freiwillig nach Algerien aus (MI-act. 714, 719). Gemäss eigenen Angaben reiste der Gesuchsgegner am 5. Februar 2025 erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 753). Die Kantonspolizei Aargau -3- nahm den Gesuchsgegner am 6. Februar 2025 im Rahmen einer Perso- nenkontrolle fest (MI-act. 720 f., 752). Dabei gab sich der Gesuchsgegner erneut als B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, aus (MI-act. 753). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 746 ff.) und ordnete eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 5. Mai 2025 an (MI-act. 760 ff.). Mit Urteil vom 10. Februar 2025 bestätigte der Einzel- richter des Verwaltungsgerichts die Ausschaffungshaft (WPR.2025.14; MI- act. 797 ff.). In der Folge gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA seine wahre Identität, A._____, geboren am tt.mm.jjjj, an, erklärte, bei B._____ handle es sich um seinen jüngeren Bruder und sagte, er selbst lebe in Spanien (MI-act. 808). Auf Anfrage der Schweizer Behörden lehnten die spanischen Behörden am 4. März 2025 ein Rückübernahmegesuch jedoch ab (MI- act. 875). Am 26. März 2025 erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner gültig ab dem 15. November 2028 bis zum 14. November 2030 und schrieb das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) aus (MI-act. 906). Am 4. April 2025 wurde der Gesuchsgegner nach Algerien ausgeschafft (MI-act. 965). Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 24. August 2025 erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 994). Die Kantonspolizei Aargau nahm den Gesuchsgegner am 25. August 2025 im Rahmen einer Per- sonenkontrolle fest (MI-act. 973). Am 26. August 2025, 13.05 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 992), welche gegen diesen eine Wegweisungs- verfügung erliess (MI-act. 1002 ff.) und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 25. November 2025 anordnete (MI-act. 1007 ff.). Mit Urteil vom 27. August 2025 bestätige der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts die Ausschaffungshaft (WPR.2025.82; MI-act. 1049 ff.). Gleichentags stellte das MIKA bei den spanischen Behörden ein Rückübernahmegesuch gestützt auf das bilaterale Rückübernahme- abkommen zwischen der Schweiz und Spanien für den Gesuchsgegner, weil dieser anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. August 2025 angegeben hatte, in Spanien wohnhaft zu sein und dort eine Aufenthaltsprüfung in Bearbeitung zu haben (MI- act. 1022 f.). Am 28. August 2025 lehnten die spanischen Behörden die Rückübernahme des Gesuchsgegners ab (MI-act. 1039). Am 2. September 2025 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA telefonisch mit, dass ihm sein Reisepass auf postalischem Weg aus Frankreich -4- zugesendet werde (MI-act. 1040). Wegen Zustellproblemen konnte der Reisepass jedoch nie zugestellt werden (MI-act. 1083 f.). Am 6. November 2025 sicherten die algerischen Behörden ein Ersatzreisedokument zu, woraufhin das MIKA den Gesuchsgegner bei SwissREPAT für einen Rück- flug nach Algerien anmeldete (MI-act. 1097, 1100). B. Am 11. November 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere 3 Monate (MI-act. 1104 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 25. Februar 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 36): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen 3. Eventualiter 1: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich täglich bei der Gesuchstellerin zu melden. 4. Eventualiter 2: Die Haft sei nur bis zum 10. Dezember 2025 zu bewilligen (Flugdatum). 5. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 25. November 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.82 vom 27. August 2025; MI-act. 1049 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 17. November 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei be- stehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -6- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. August 2025 aus der Schweiz weg (MI-act. 1002 ff.). Diese Verfügung wurde dem Ge- suchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 1005). Damit liegt ein rechts- genüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. Die mit Urteil vom 27. August 2025 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.82, Erw. II/3; MI-act. 1054 ff.). Der Gesuchsgegner erklärt konsequent, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 995, 1106). Auch an der heutigen mündlichen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er wolle nicht nach Algerien zurückkehren (Protokoll S. 4, act. 35). Da der Reisepass des Gesuchsgegners dem MIKA bislang nicht zugestellt wurde, kann auch nicht von einer Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten gesprochen werden. In der stetigen Weigerung der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. Mit seiner illegalen Einreise in die Schweiz, welche gemäss seinen eigenen Angaben am 24. August 2025 erfolgt ist, hat der Gesuchsgegner zudem gegen das am 1. November 2024 verfügte und am 26. März 2025 verlängerte Einreiseverbot des SEM verstossen (MI-act. 704 f., 906 f.). Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Gesuchsgegner erwähnte zwar, er werde in Haft nicht gut behandelt, -7- weigerte sich jedoch, dies auf Rückfrage weiter zu substantiieren (Protokoll S. 4, act. 35). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 26. August 2025 – 25. November 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 25. Februar 2026 enden und die Haft kann längstens bis zum 25. Februar 2027 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 25. Februar 2026, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. -8- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Der Gesuchs- gegner bringt jedoch vor, die Haft sei unverhältnismässig, da er freiwillig nach Spanien gehen wolle und Spanien auch im Rahmen des Dublin- Verfahrens für ihn zuständig sei (Protokoll S. 3, act. 34). Das vom MIKA gestellte Rückübernahmegesuch wurde jedoch von den spanischen Behörden abgelehnt (MI-act. 1039). Auch aus dem vom Gesuchsgegner an der Verhandlung vom 17. November 2025 abgegebenen spanischen Dokument (act. 38) erschliesst sich weder ein Aufenthaltsrecht noch ein laufendes Asylverfahren in Spanien. Im Falle einer Haftentlassung wäre damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz illegal in Richtung Spanien verliesse und er damit gegen das gegen ihn verhängte Einreiseverbot, welches für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und damit auch für Spanien gilt, verstossen würde (MI-act. 704, 906). Ebenso wenig wäre die Auferlegung einer Meldepflicht zielführend. Selbst wenn der Gesuchsgegner dieser Meldepflicht anfänglich nachkommen würde, bestünde die konkrete Gefahr des Untertauchens, sobald man dem Gesuchsgegner die Flugdaten für seinen Rückflug nach Algerien bekannt gäbe. Da sich der Gesuchsgegner bislang konsequent zur Ausreise nach Algerien weigerte, ist sodann damit zu rechnen, dass es trotz des gebuchten Fluges weiterhin zu Verzögerungen und insbesondere zur Verweigerung des Fluges kommen kann, weswegen eine Beschränkung der Haftdauer bis zum Flugdatum den Vollzug der Wegweisung nicht sicherstellt. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 27. August 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.82 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden -9- kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 11. November 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 25. Februar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 18. November 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. - 10 - 5. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.82 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 17. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Stierli Angliker