Eine tatsächliche Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG liegt nur dann vor, wenn eine Ausschaffung selbst bei gesicherter Kenntnis der Identität bzw. Staatsangehörigkeit oder trotz Mitwirkens der betroffenen Person bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BEAT JUCKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand- - 12 - kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 80). Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor.