Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2025 festgestellt wurde, ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig, weil die Identität des Gesuchsgegners weiterhin nicht geklärt ist (WPR.2025.9, Erw. II/2.5, MI-act. 681). Da ohne seine Mitwirkung auch keine Aussicht auf eine Identifizierung besteht (vgl. Erw. II/2.4), kann auch kein Ersatzreisedokument erhältlich gemacht - 10 -