Schliesslich verweigerte er auch die Teilnahme an einem auf den 26. Juni 2025 datierten Gespräch mit einem Mitarbeiter des SEM im ZAA (MI-act. 765 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass er nach wie vor weder bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzu- -9- wirken. Die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist damit weiterhin in seinem persönlichen Verhalten begründet.