2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 17. November 2025, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.87 vom 15. September 2025; MI-act. 828 ff.). Am 3. November 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 852 ff.) und liess später durch seinen amtlichen Rechtsvertreter ausrichten, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung verzichte (act.