B. Am 3. November 2025 verweigerte der Gesuchsgegner erneut seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere -6- zwei Monate (MI-act. 852 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 17. Januar 2026, 12.00 Uhr, verlängert.