Sowohl am 6. Mai 2025, 3. Juli 2025 als auch am 4. September 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate (MI-act. 727, 729 ff., 777, 781 ff., 815 ff.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2025 (WPR.2025.43; MI-act. 747 ff.), 11. Juli 2025 (WPR.2025.64; MI-act. 798 ff.) bzw. 15. September 2025 (WPR.2025.87; MI-act. 828 ff.) letztmals bis zum 17. November 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.