Durchsetzungshaft zugeführt (MI-act. 636 ff.) und im Anschluss wieder in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zurückgeführt (MI-act. 632). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI-act. 641 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17. Februar 2025 bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.9; MI-act. 674 ff.).