4. Bezüglich der Haftbedingungen wirft die Gesuchsgegnerin an der durchgeführten Hafterstehungsfähigkeitsprüfung Zweifel auf (Protokoll S. 5, 8, act. 38, 41). Sie sei nur kurz untersucht worden, es sei der Blutdruck und Puls gemessen worden und ihre Akten seien konsultiert worden. Mit einer solchen Untersuchung könne die Hafterstehungsfähigkeit nicht beurteilt werden. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde am 28. Oktober 2025 unmittelbar nach ihrer Festnahme geprüft und bejaht (MI-act. 207 ff.). Dem Eventualantrag, wonach die Hafterstehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin erneut abzu- -8-