Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA am 28. Oktober 2025 verweigerte sie grösstenteils die Aussage (MI-act. 222 ff.). Schliesslich gab sie anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung an, sie könne und wolle nicht nach Usbekistan zurückkehren (Protokoll S. 3, act. 36). Die Gesuchsgegnerin hat auch keinerlei konkreten Bemühungen unternommen, in eines der von ihr erwähnten Länder auszureisen und hat auch entsprechende Unterstützungsangebote durch das MIKA nicht in Anspruch genommen.