3.2. Die Gesuchsgegnerin war bereits aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des SEM vom 16. September 2024 verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis am 13. Dezember 2024 zu verlassen (MI-act. 21 ff., 44). Zwischen Dezember 2024 und April 2025 erklärte die Gesuchsgegnerin anlässlich diverser Rückkehrberatungs- und Ausreisegespräche gegenüber dem MIKA, dass sie nicht bereit sei, freiwillig nach Usbekistan auszureisen (MI-act. 49, 54, 106). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA am 28. Oktober 2025 verweigerte sie grösstenteils die Aussage (MI-act.