Die Flugtauglichkeit der Gesuchsgegnerin wurde bereits geprüft (MIact. 145 f.). Im Rahmen dieser Prüfung wurde nicht nur die Flugtauglichkeit im engeren Sinne beurteilt, sondern auch abgeklärt, ob der betroffenen Person auch Medikamente als Reserve mitgegeben werden müssten, die im Zielland nicht verfügbar sind. Bei der Gesuchsgegnerin wurde diesbezüglich keine Notwendigkeit festgestellt (MI-act. 146, Protokoll S. 8, act. 41). Die medizinische Situation der Gesuchsgegnerin stellt damit keinen Grund dar, den Wegweisungsvollzug für undurchführbar zu erklären.