Mit Entscheid vom 16. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin ab und wies sie aus der Schweiz weg (MI-act. 21 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2024 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 39). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.