2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 28. Oktober 2025, 7.10 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 30. Oktober 2025, 14.15 Uhr; das Urteil wurde um 15.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).