In der Folge wurde die Kantonspolizei Aargau vom MIKA beauftragt, die Gesuchsgegnerin zu inhaftieren. Am 28. Oktober 2025, um 7.10 Uhr wurde die Gesuchsgegnerin von der Kantonspolizei Aargau in der Asylunterkunft in Q._____ angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MIact. 201 ff., 222). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 28. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 222 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.