Anlässlich des am 23. April 2025 geführten Ausreisegesprächs mit dem MIKA gab die Gesuchsgegnerin erneut zu Protokoll, nicht freiwillig nach Usbekistan ausreisen zu wollen (MI-act. 105 ff.). Stattdessen wolle sie zurück in die Ukraine (MI-act. 107). -3- Nachdem das SEM auf den 11. August 2025 einen Flug für eine freiwillige Rückkehr nach Usbekistan gebucht hatte (MI-act. 147), verweigerte die Gesuchsgegnerin am 6. August 2025 die Unterschrift auf dem Infoblatt sowie die Entgegennahme der Fluginformationen, weshalb das MIKA den Flug annullierte (MI-act. 201 ff.).