Das MIKA gab der Gesuchsgegnerin die Gelegenheit, mit den Botschaften der Ukraine, den USA sowie Israel Kontakt aufzunehmen und setzte einen neuen Termin für eine weitere Rückkehrberatung an. Anlässlich der am 30. Januar 2025 stattgefundenen Rückkehrberatung gab die Gesuchsgegnerin an, mit den Botschaften der Ukraine, USA sowie Israel noch keinen Kontakt aufgenommen zu haben, jedoch nicht nach Usbekistan zurückkehren zu wollen (MI-act. 54). Das von der Gesuchsgegnerin am 7. März 2025 eingereichte Gesuch um vorübergehenden Schutz wurde am 24. März 2025 vom SEM aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Gesuchsgegnerin infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (MI-act. 67 f.).