A. Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2023 illegal in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 6). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 16. September 2024 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 21 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6244/2024 vom 8. November 2024, MI-act. 33 ff.).