Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.106 / vk / dg / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikant Grunder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Christian Meier, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Usbekistan gegnerin z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau betreffend Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2023 illegal in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 6). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 16. September 2024 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 21 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes- verwaltungsgericht infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6244/2024 vom 8. November 2024, MI-act. 33 ff.). Infolge des rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheids setzte das SEM der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 14. November 2024 eine neue Ausreisefrist auf den 25. November 2024 an (MI-act. 39 f.). Da die Ausreisefrist gemäss SEM nicht eingehalten werden konnte, wurde sie mit Schreiben des SEM vom 27. November 2024 neu auf den 13. Dezember 2024 angesetzt (MI-act. 44 f.). Am 10. Dezember 2024 gab die Gesuchsgegnerin anlässlich einer Rück- kehrberatung gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, nicht nach Usbekistan zurückkehren zu wollen (MI- act. 49). Stattdessen wolle sie wieder in die Ukraine, wo sie vor der Einreise in die Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, oder aber in die USA zu ihrer Schwester. Schliesslich ziehe sie aufgrund ihrer Konver- tierung zum Judentum auch eine Ausreise nach Israel vor (MI-act. 49). Das MIKA gab der Gesuchsgegnerin die Gelegenheit, mit den Botschaften der Ukraine, den USA sowie Israel Kontakt aufzunehmen und setzte einen neuen Termin für eine weitere Rückkehrberatung an. Anlässlich der am 30. Januar 2025 stattgefundenen Rückkehrberatung gab die Gesuchs- gegnerin an, mit den Botschaften der Ukraine, USA sowie Israel noch keinen Kontakt aufgenommen zu haben, jedoch nicht nach Usbekistan zurückkehren zu wollen (MI-act. 54). Das von der Gesuchsgegnerin am 7. März 2025 eingereichte Gesuch um vorübergehenden Schutz wurde am 24. März 2025 vom SEM aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Gesuchsgegnerin infolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben (MI-act. 67 f.). Anlässlich des am 23. April 2025 geführten Ausreisegesprächs mit dem MIKA gab die Gesuchsgegnerin erneut zu Protokoll, nicht freiwillig nach Usbekistan ausreisen zu wollen (MI-act. 105 ff.). Stattdessen wolle sie zurück in die Ukraine (MI-act. 107). -3- Nachdem das SEM auf den 11. August 2025 einen Flug für eine freiwillige Rückkehr nach Usbekistan gebucht hatte (MI-act. 147), verweigerte die Gesuchsgegnerin am 6. August 2025 die Unterschrift auf dem Infoblatt sowie die Entgegennahme der Fluginformationen, weshalb das MIKA den Flug annullierte (MI-act. 201 ff.). In der Folge wurde die Kantonspolizei Aargau vom MIKA beauftragt, die Gesuchsgegnerin zu inhaftieren. Am 28. Oktober 2025, um 7.10 Uhr wurde die Gesuchsgegnerin von der Kantonspolizei Aargau in der Asylunterkunft in Q._____ angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI- act. 201 ff., 222). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 28. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 222 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 28. Oktober 2025, 07.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. Januar 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Zentralgefängnis Lenzburg. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 6, act. 39). Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 40): -4- 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 27. Oktober 2025 sei aufzu- heben und die Gesuchsgegnerin sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Hafterstehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin abzuklä- ren. 3. Sollte die Gesuchsgegnerin nicht hafterstehungsfähig sein, so ist umgeh- end die Haftentlassung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 28. Oktober 2025, 7.10 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 30. Oktober 2025, 14.15 Uhr; das Urteil wurde um 15.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die -5- Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchs- gegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 16. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin ab und wies sie aus der Schweiz weg (MI-act. 21 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2024 infolge Nichtleistung des Kostenvor- schusses nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 39). Damit liegt ein rechts- genüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Anlässlich der heutigen Verhandlung liess die Gesuchsgegnerin vor- bringen, dass am 7. Oktober 2025 ein Mehrfachasylgesuch eingereicht worden sei (Protokoll S. 2 f., act. 35 f., 50 f.). Unklar ist, ob dieses Gesuch tatsächlich eingereicht wurde, da dem MIKA bis heute der Eingang des Mehrfachasylgesuchs nicht mitgeteilt wurde und auch kein Vollzugsstopp vorliegt (Protokoll S. 6, act. 39), weshalb der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Mehrfachasylgesuchs jedenfalls nicht undurchführbar ist. Die Vertreterin des MIKA bestätigte an der heutigen Verhandlung zudem, dass alle Vollzugsstufen nach Usbekistan möglich seien und ein begleiteter Flug bereits gebucht sei (Protokoll S. 5, act. 38). Weiter bringt der Vertreter der Gesuchsgegnerin vor, die Gesuchsgegnerin leide an der Morbus Bechterew-Erkrankung und eine ärztliche Versorgung sei weder in ihrem Heimatland noch in der Ukraine gewährleistet. Zudem sei fraglich, ob sie dort die notwendigen Medikamente erhalten würde (act. 48). -6- Die Flugtauglichkeit der Gesuchsgegnerin wurde bereits geprüft (MI- act. 145 f.). Im Rahmen dieser Prüfung wurde nicht nur die Flugtauglichkeit im engeren Sinne beurteilt, sondern auch abgeklärt, ob der betroffenen Person auch Medikamente als Reserve mitgegeben werden müssten, die im Zielland nicht verfügbar sind. Bei der Gesuchsgegnerin wurde dies- bezüglich keine Notwendigkeit festgestellt (MI-act. 146, Protokoll S. 8, act. 41). Die medizinische Situation der Gesuchsgegnerin stellt damit keinen Grund dar, den Wegweisungsvollzug für undurchführbar zu erklä- ren. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum -7- Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Die Gesuchsgegnerin war bereits aufgrund der rechtskräftigen Weg- weisungsverfügung des SEM vom 16. September 2024 verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis am 13. Dezember 2024 zu verlassen (MI-act. 21 ff., 44). Zwischen Dezember 2024 und April 2025 erklärte die Gesuchsgegnerin anlässlich diverser Rückkehrberatungs- und Ausreise- gespräche gegenüber dem MIKA, dass sie nicht bereit sei, freiwillig nach Usbekistan auszureisen (MI-act. 49, 54, 106). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA am 28. Oktober 2025 verweigerte sie grösstenteils die Aussage (MI-act. 222 ff.). Schliesslich gab sie an- lässlich der heutigen mündlichen Verhandlung an, sie könne und wolle nicht nach Usbekistan zurückkehren (Protokoll S. 3, act. 36). Die Gesuchsgegnerin hat auch keinerlei konkreten Bemühungen unter- nommen, in eines der von ihr erwähnten Länder auszureisen und hat auch entsprechende Unterstützungsangebote durch das MIKA nicht in Anspruch genommen. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin im August 2025 die Unterschrift auf dem Infoblatt sowie die Entgegennahme der Fluginformationen für einen bereits gebuchten Flug für eine freiwillige Rückkehr verweigerte, woraufhin das MIKA den Flug annullieren musste (MI-act. 201 ff.). Zusammenfassend hat die Gesuchsgegnerin wiederholt und nachweislich geäussert, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückkehren könne bzw. wolle. Stattdessen hat sie nur die vage Möglichkeit zur Ausreise in ein Drittland aufgeworfen, diese aber nicht weiterverfolgt (MI-act. 49, 54, 106, Protokoll S. 4 f., act. 37 f.). Von einer effektiven Ausreisebereitschaft kann daher keine Rede sein (Protokoll S. 4 f., act. 37 f.). In der stetigen Weige- rung der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Gesuchsgegnerin der Ausschaffung entziehen will. 4. Bezüglich der Haftbedingungen wirft die Gesuchsgegnerin an der durch- geführten Hafterstehungsfähigkeitsprüfung Zweifel auf (Protokoll S. 5, 8, act. 38, 41). Sie sei nur kurz untersucht worden, es sei der Blutdruck und Puls gemessen worden und ihre Akten seien konsultiert worden. Mit einer solchen Untersuchung könne die Hafterstehungsfähigkeit nicht beurteilt werden. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde am 28. Oktober 2025 unmittelbar nach ihrer Festnahme geprüft und bejaht (MI-act. 207 ff.). Dem Eventualantrag, wonach die Hafterstehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin erneut abzu- -8- klären sei, ist daher nicht zu folgen, da diese bereits mit dem dafür üblichen Verfahren geprüft und bestätigt wurde. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin sowohl im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich als auch in einer anderen Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaf- fungshaft entspricht, Zugang zu medizinischer Versorgung hat. Gegeben- enfalls kann ihren erhöhten Anforderungen an medizinische Betreuung aufgrund ihrer Morbus Bechterew-Erkrankung und der damit einher- gehenden Medikamenteneinnahme durch entsprechende Weisungen des MIKA gegenüber der Haftanstalt Rechnung getragen werden. Bezüglich der Haftbedingungen liegen damit keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgeg- nerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzu- halten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegnerin macht zwar geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig (siehe vorne Erw. II/4). Die Haft- erstehungsfähigkeit wurde jedoch am 28. Oktober 2025 bestätigt. Die Gesuchsgegnerin führt des Weiteren nicht aus, inwiefern die Haft unver- hältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amt- licher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter der Gesuchsgeg- nerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen. IV. 3. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 4. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA der Gesuchsgegnerin daher die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlänge- rung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 5. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. Oktober 2025 (richtig: 28. Oktober 2025) angeordnete Aus- schaffungshaft wird bis zum 27. Januar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. - 10 - 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in einer anderen Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgen. 3. Die Gesuchsgegnerin ist spätestens am 31. Oktober 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist die Gesuchs- gegnerin aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung der Gesuchsgegnerin seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 30. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Kuzmanović