Abschliessend ist anzumerken, dass es das MIKA unterlassen hat, sich in der Haftanordnung mit der Verhältnismässigkeit der Haft auseinanderzusetzen, womit es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. 5. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die Haftbedingungen, das Beschleunigungsgebot und die Haftdauer. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG zwar erfüllt sind. Indes erweist sich die Anordnung der Haft aus den dargelegten Gründen als nicht erforderlich und folglich als unverhältnismässig.