Unter Würdigung dieser Umstände erscheint die angeordnete Ausschaffungshaft nicht notwendig, da der Gesuchsgegner auch ohne vorgängige Inhaftierung bei der Ausreise kooperieren wird. Die Haft ist damit unverhältnismässig und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eine mildere Massnahme, wie etwa die polizeiliche Begleitung des Gesuchsgegner an den Flughafen, genügt, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, weshalb die Haft nicht zu bestätigen ist.