Für die Beurteilung der Ausreisebereitschaft ist weiter entscheidend, dass keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen, die darauf hindeuten, eine Person werde nicht ausreisen. Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Identität von Beginn an durch Vorlage einer Kopie seines Identitätsausweises offengelegt. Ferner hat er den Vorladungen des MIKA stets Folge geleistet und den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass er sich jemals einer behördlichen Anordnung widersetzt hätte. Allein aus der Tatsache, dass eine Person bislang keine Reisepapiere beschafft hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie nicht ausreisen wird, sofern ihr die Möglichkeit dazu gegeben wird.