Er wolle nach Aserbaidschan zurückkehren, um bei ihm zu sein (MI-act. 234 ff.). Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung auf Nachfrage (Protokoll S. 6, act. 37). Darüber hinaus äusserte der Gesuchsgegner seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr vorbehaltlos. So hat er seine Ausreisebereitschaft zu keinem Zeitpunkt an die Bedingung geknüpft, zunächst noch seine medizinische Behandlung in der Schweiz abzuschliessen. -8-