Der Gesuchsgegner hat bereits während der polizeilichen Befragung am 26. Oktober 2025 deutlich – und ohne dazu aufgefordert worden zu sein – erklärt, dass er bereit sei, freiwillig nach Aserbaidschan zurückzukehren (MI-act. 222). Diese Haltung bestätigte er sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs am 27. Oktober 2025 (MI-act. 234) als auch während der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 6, act. 37). Der Gesuchsgegner hat sowohl gegenüber dem MIKA als auch anlässlich der heutigen Verhandlung überzeugend dargelegt, weshalb es seit dem Ausreisegespräch mit dem MIKA am 28. Januar 2025 zu einem Sinneswandel gekommen ist.