Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 4.2. 4.2.1. Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Dass die angeordnete Haft geeignet ist, die Wegweisung zu vollziehen, ist notorisch und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 4.2.2. Fraglich ist, ob die angeordnete Haft im konkreten Fall auch erforderlich ist, um die Wegweisung zu vollziehen. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn es kein gleich geeignetes milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen.