4. 4.1. Zu klären bleibt, ob die gemäss Art. 77 Abs. 1 AIG angeordnete Haft angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Hierzu sind die Eignung und die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft sowie die Verhältnismässigkeit der Haft im -7- engeren Sinne zu prüfen, wobei bezüglich des letzten Punktes die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse resultieren muss.