3.5. Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt, der Gesuchsgegner nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt, was auch vom Vertreter des Gesuchsgegners nicht bestritten wird (Protokoll S. 8, act. 39). Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77).