3.4. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 28. Januar 2025 zu Protokoll, dass er keine Reisepapiere habe, bei deren Beschaffung nicht mitwirken werde und nicht nach Aserbaidschan zurückkehren wolle (MI-act. 129 ff.). Am Folgetag ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 135). Infolgedessen reichte das SEM bei der Botschaft von Aserbaidschan ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ein (MI-act. 144). Das Ersatzreisedokument wurde am 24. Februar 2025 mit einer Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt (MI-act. 149).