Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise -6- zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners mit Urteil vom 19. Dezember 2024 nicht ein (MI-act. 110 ff.). Folglich liegt ein rechtskräftiger und damit vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor.