3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann eine 60-tägige Ausschaffungshaft angeordnet werden, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c).