Im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit kam der behandelnde Arzt am 26. Oktober 2025 in seinem Bericht zum Schluss, dass die Flugfähigkeit des Gesuchsgegners gegeben ist (MI-act. 226). Daran ändert auch der Einwand des Vertreters des Gesuchsgegners, dass der Psychiater des Gesuchsgegners am 30. September 2025 zum Ergebnis gekommen sei, der Gesuchsgegner sei für längere Reisen oder unbegleitete Transfers nicht belastbar, nichts (act. 46; MI-act. 215).