Auf die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2024 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (MI-act. 110 ff.), womit der negative Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. Januar 2025 eine neue Ausreisefrist auf den 14. Februar 2025 an (MIact. 114).