Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens bis zum 16. Dezember 2024 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 92 ff.). Auf die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2024 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (MI-act. 110 ff.), womit der negative Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs.