Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.105 / dg / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikant Grunder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Aserbaidschan z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Ak- ten des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 6). Am 28. Juni 2022 reichte der Gesuchsgegner beim Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) eine Kopie seines Identitätsausweises ein (MI-act. 12 f.). Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens bis zum 16. Dezember 2024 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 92 ff.). Auf die vom Gesuchsgegner dagegen erho- bene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2024 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (MI-act. 110 ff.), womit der negative Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. Januar 2025 eine neue Ausreisefrist auf den 14. Februar 2025 an (MI- act. 114). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich des Ausreisegesprächs beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 28. Januar 2025 zu Protokoll gegeben hatte, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zu- rückzukehren und bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde (MI- act. 129 ff.), ersuchte das MIKA das SEM am 29 Januar 2025 um Vollzugs- unterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 135 f.). Das SEM stellte gleichentags bei den aserbaidschanischen Behörden einen Rückübernah- meantrag (MI-act. 137 ff.) und erhielt am 12. Februar 2025 eine positive Rückmeldung von den aserbaidschanischen Behörden. Am Folgetag be- antrage das SEM bei der Botschaft von Aserbaidschan die Ausstellung ei- nes Ersatzreisedokuments (MI-act. 142 ff.). Dieses wurde am 24. Februar 2025 mit einer Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt (MI-act. 149). Am 21. März 2025 erteilte das MIKA der Kantonspolizei Aargau den Auf- trag, den Gesuchsgegner zwecks Ausschaffung festzunehmen (MI- act. 151). In der Folge stellte sich heraus, dass der Gesuchsgegner die Asylunterkunft seit einiger Zeit verlassen hatte und vom kantonalen Sozial- dienst als provisorisch vermisst geführt wurde (MI-act. 155). Am 10. April 2025 stellte der Gesuchsgegner ein Wiedererwägungsge- such, weshalb er am 24. April 2025 vom SEM aufgefordert wurde, innert zehn Tagen beim MIKA vorzusprechen (MI-act. 160). Anlässlich des am 25. April 2025 geführten Ausreisegesprächs mit dem MIKA gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei während der Zeit, in der -3- er als provisorisch vermisst gegolten habe, bei den Psychiatrischen Diens- ten Aargau (PDAG) in Behandlung gewesen, sei wöchentlich zur Unter- schrift in die Unterkunft gegangen und habe jeweils bei einem Freund über- nachtet (MI-act. 163). Dies wurde vom kantonalen Sozialdienst auf Nach- frage des MIKA gleichentags bestätigt (MI-act. 165). Am 8. Juli 2025 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Ge- suchsgegners mit der Begründung ab, es handle sich um ein unbegründe- tes bzw. wiederholt gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch (MI- act. 171 f.). Am 6. Oktober 2025 stellte die Botschaft von Aserbaidschan erneut ein Er- satzreisedokument mit Gültigkeit bis zum 5. Januar 2026 aus (MI- act. 201 f.). Am 26. Oktober 2025 wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 222 ff.). Der Gesuchsgegner gab während der polizeilichen Befra- gung zu Protokoll, er sei bereit, freiwillig nach Aserbaidschan zurückzukeh- ren (MI-act. 222). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 27. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 234 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 26. Oktober 2025, 08.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwenige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Am 27. Oktober 2025 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen (act. 13 ff.). -4- D. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners stellte anlässlich der mündlichen Verhandlung folgende Anträge (act. 46): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 27. Oktober 2025 sei aufzu- heben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA gestützt auf Art. 77 AIG angeordneten Ausschaf- fungshaft spätestens nach 96 Stunden, wobei die Haftüberprüfung in einem schriftlichen Verfahren erfolgt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einfüh- rungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrecht- lich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 26. Oktober 2025, 8.18 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehal- ten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die persönliche Befragung des Gesuchsgegners not- wendig erschien, erfolgte die Haftüberprüfung im Rahmen einer mündli- chen Verhandlung. II. 1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein vollstreck- barer Entscheid vorliegt (Art. 77 AIG). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass es sich um einen Entscheid betreffend Weg- oder Ausweisung handeln muss. -5- Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit kam der behandelnde Arzt am 26. Oktober 2025 in seinem Bericht zum Schluss, dass die Flug- fähigkeit des Gesuchsgegners gegeben ist (MI-act. 226). Daran ändert auch der Einwand des Vertreters des Gesuchsgegners, dass der Psychia- ter des Gesuchsgegners am 30. September 2025 zum Ergebnis gekom- men sei, der Gesuchsgegner sei für längere Reisen oder unbegleitete Transfers nicht belastbar, nichts (act. 46; MI-act. 215). Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsgegner bereits während der polizeilichen Befragung bereit erklärt hat, freiwillig nach Aserbaidschan zurückzukehren (MI-act. 222) und dies auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt hat. Damit ist der Vollzug der Wegweisung in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Andere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine er- sichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG. Gemäss dieser Be- stimmung kann eine 60-tägige Ausschaffungshaft angeordnet werden, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die be- troffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person un- tertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise -6- zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage fest- gesetzt wurde. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen den negativen Asylent- scheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners mit Urteil vom 19. Dezember 2024 nicht ein (MI-act. 110 ff.). Folglich liegt ein rechtskräf- tiger und damit vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. 3.3. Nachdem der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts er- gangen war, setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Februar 2025 an (MI-act. 114 ff.), welche er unbenutzt verstreichen liess. 3.4. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 28. Januar 2025 zu Protokoll, dass er keine Reisepapiere habe, bei deren Beschaffung nicht mitwirken werde und nicht nach Aserbaidschan zurück- kehren wolle (MI-act. 129 ff.). Am Folgetag ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 135). Infol- gedessen reichte das SEM bei der Botschaft von Aserbaidschan ein Ge- such um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ein (MI-act. 144). Das Ersatzreisedokument wurde am 24. Februar 2025 mit einer Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt (MI-act. 149). 3.5. Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt, der Ge- suchsgegner nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepa- piere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die Voraus- setzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt, was auch vom Vertreter des Ge- suchsgegners nicht bestritten wird (Protokoll S. 8, act. 39). Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). 4. 4.1. Zu klären bleibt, ob die gemäss Art. 77 Abs. 1 AIG angeordnete Haft ange- sichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Hierzu sind die Eignung und die Erforder- lichkeit der Ausschaffungshaft sowie die Verhältnismässigkeit der Haft im -7- engeren Sinne zu prüfen, wobei bezüglich des letzten Punktes die öffentli- chen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse resultieren muss. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 4.2. 4.2.1. Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu er- reichen. Dass die angeordnete Haft geeignet ist, die Wegweisung zu voll- ziehen, ist notorisch und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 4.2.2. Fraglich ist, ob die angeordnete Haft im konkreten Fall auch erforderlich ist, um die Wegweisung zu vollziehen. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn es kein gleich geeignetes milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Gesuchsgegner hat bereits während der polizeilichen Befragung am 26. Oktober 2025 deutlich – und ohne dazu aufgefordert worden zu sein – erklärt, dass er bereit sei, freiwillig nach Aserbaidschan zurückzukehren (MI-act. 222). Diese Haltung bestätigte er sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs am 27. Oktober 2025 (MI-act. 234) als auch während der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 6, act. 37). Der Gesuchsgegner hat sowohl ge- genüber dem MIKA als auch anlässlich der heutigen Verhandlung überzeu- gend dargelegt, weshalb es seit dem Ausreisegespräch mit dem MIKA am 28. Januar 2025 zu einem Sinneswandel gekommen ist. So führte er anlässlich des rechtlichen Gehörs aus, dass es ihm wichtig gewesen sei, die Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand dem MIKA zu übermitteln, in der Hoffnung, dadurch eine Änderung des Ent- scheids betreffend seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu bewirken. Bereits bei der Einreichung dieser Unterlagen habe er jedoch, unabhängig von äusseren Einflüssen, für sich entschieden, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, sollte dies keine Änderung bewirken. Zudem erklärte er, seine Mutter sei inzwischen verstorben und sein Bruder befinde sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Er wolle nach Aserbaidschan zurückkehren, um bei ihm zu sein (MI-act. 234 ff.). Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung auf Nachfrage (Protokoll S. 6, act. 37). Darüber hinaus äusserte der Gesuchsgegner seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr vorbehaltlos. So hat er seine Ausreisebereitschaft zu keinem Zeitpunkt an die Bedingung geknüpft, zunächst noch seine medizinische Behandlung in der Schweiz abzuschliessen. -8- Für die Beurteilung der Ausreisebereitschaft ist weiter entscheidend, dass keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen, die darauf hindeuten, eine Per- son werde nicht ausreisen. Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Identi- tät von Beginn an durch Vorlage einer Kopie seines Identitätsausweises offengelegt. Ferner hat er den Vorladungen des MIKA stets Folge geleistet und den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass er sich jemals einer behördlichen Anordnung widersetzt hätte. Allein aus der Tat- sache, dass eine Person bislang keine Reisepapiere beschafft hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie nicht ausreisen wird, sofern ihr die Möglichkeit dazu gegeben wird. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint die angeordnete Ausschaf- fungshaft nicht notwendig, da der Gesuchsgegner auch ohne vorgängige Inhaftierung bei der Ausreise kooperieren wird. Die Haft ist damit unverhält- nismässig und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu ent- lassen. Eine mildere Massnahme, wie etwa die polizeiliche Begleitung des Gesuchsgegner an den Flughafen, genügt, um den Vollzug der Wegwei- sung sicherzustellen, weshalb die Haft nicht zu bestätigen ist. Abschliessend ist anzumerken, dass es das MIKA unterlassen hat, sich in der Haftanordnung mit der Verhältnismässigkeit der Haft auseinanderzu- setzen, womit es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. 5. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die Haftbedingungen, das Beschleunigungsgebot und die Haftdauer. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG zwar erfüllt sind. Indes erweist sich die Anordnung der Haft aus den dargelegten Gründen als nicht erforderlich und folglich als unverhält- nismässig. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. Oktober 2025 durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 29. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Kuzmanović