Die vom Vertreter des Gesuchsgegners vorgebrachte mildere Massnahme, wonach er sich regelmässig bei einer Behörde melden und in Freiheit seinen in St. Louis befindlichen Reisepass beschaffen könne (act. 42), erweist sich als nicht zielführend. Ohne gültige Ausweispapiere kann er den Reisepass nicht auf legalem Weg selbst beschaffen. Im Übrigen führt er auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -7-