Erschwerend hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner seine Effekten in St. Louis hat (MI-act- 32; Protokoll S. 4, act. 35). Es ist somit zu befürchten, dass er bei einer allfälligen Haftentlassung direkt nach Frankreich zurückkehren würde. Da er darüber hinaus gemäss eigenen Angaben über keine anderen Reisepapiere in der Schweiz verfügt, ist eine legale Ausreise nach Frankreich jedoch nicht möglich und zu unterbinden. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.