D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6 f., act. 37 f.). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 38): 1. Die angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: