algerischer Staatsangehöriger identifiziert. (MI-act. 416). In der Folge verweigerten die zuständigen Behörden jedoch einstweilen die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments, da sie das Dossier des Gesuchsgegners eingehender studieren wollten (MI-act. 563). Auf Nachfrage des MIKA vom 12. September 2025 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments blockieren würden, mutmasslich aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt hängigen Beschwerde des Gesuchsgegners beim Bundesverwaltungsgerichts betreffend sein Mehrfachasylgesuch (MI-act. 656). Damit steht fest, dass auch Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG erfüllt ist.