6.4. Gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über 6 Monate hinaus überdies zulässig, wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. November 2024 von den algerischen Behörden zwar als -8-