Nachdem sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die Schweiz Richtung Algerien zu verlassen und ein anderes Ausreiseland nicht zur Diskussion steht, erhellt, dass er nicht willens ist, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt sind.