Sollten sich aufgrund seines Gesundheitszustands Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit ergeben, wäre eine entsprechende Mitteilung durch den behandelnden Arzt zu erwarten. Die medizinische Situation des Gesuchsgegners stellt damit keinen Grund dar, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.