4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der vom Vertreter des Gesuchsgegners vorgebrachte Einwand hinsichtlich der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit aufgrund der dem Gesuchsgegner verschriebenen Vielzahl von Medikamenten überzeugen nicht (Protokoll S. 4, act. 28). Der Gesuchsgegner befindet sich im Rahmen seiner laufenden Behandlung regelmässig unter ärztlicher Kontrolle. Sollten sich aufgrund seines Gesundheitszustands Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit ergeben, wäre eine entsprechende Mitteilung durch den behandelnden Arzt zu erwarten.