Dies gilt umso mehr, als mittlerweile die Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachasylgesuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 abgewiesen wurde. Demnach ist trotz des noch offenen Ausgangs des durchgeführten konsularischen Gesprächs weiterhin von einer intakten Vollzugsperspektive auszugehen. Andere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.