Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 46 ff.). Zudem -6- wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Juni 2024 für zwölf Jahre des Landes verwiesen (MIact. 358 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt.