laufenden Sperrfrist trat das Verwaltungsgericht mit Urteil WPR.2025.80 vom 1. September 2025 darauf nicht ein (MI-act. 636 ff.). Am 29. August 2025 lehnte das SEM das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners ab (MI-act. 645 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 8. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MIact. 650). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2025 abgewiesen (act. 30 ff.). Am 11. September 2025 stellte der Gesuchsgegner erneut ein Haftentlassungsgesuch (MI-act. 641 f.), welches durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2025 abgewiesen wurde (MI-act. 663 ff.).