Am 24. Juli 2025 ordnete das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate an. Diese wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 31. Juli 2025 bis zum 6. November 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.74; MI-act. 601 ff.). Am 14. August 2025 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners infolge seines Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachasylgesuchs superprovisorisch aus (MI-act. 617 f.), worauf der Gesuchsgegner am 22. August 2025 ein Haftentlassungsgesuch stellte. Aufgrund der -4-